1.3. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2022 beantragt hatte, die Kontosperre sei zwecks Ausführung monatlicher Zahlungen aufzuheben, hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. März 2022 die Kontosperre betreffend das Privatkonto bei der F. Genossenschaft aufrecht. Ferner passte sie die Verfügung vom 1. März 2022 dahingehend an, dass dem Beschwerdeführer kein Betrag mehr zur freien Verfügung überlassen wurde. 2. 2.1. Am 25. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes: