Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.298 (STA.2020.217) Art. 3 Entscheid vom 4. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Rüesch, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. August 2022 gegenstand betreffend Kontensperre in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A. (nachfolgend: Beschwer- deführer) eine Strafuntersuchung wegen diverser Wirtschaftsdelikte. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 sperrte sie u.a. das Mietzinskautions- sparkonto (CH XXX) bei der E. AG lautend auf den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie das Privatkonto (CH XXY) bei der F. Genossen- schaft lautend auf den Beschwerdeführer. 1.2. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 hob die Kantonale Staatsanwaltschaft die Kontosperre betreffend das Privatkonto bei der F. Genossenschaft auf Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2022 für die Ausführung diverser Zahlungen auf. Am 1. März 2022 verfügte sie erneut eine teilweise Aufhebung der Kontosperre für unterschiedliche Zahlungen. Weiter wurde die Kontosperrung insofern eingeschränkt als dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2022 pro Monat ein Betrag von Fr. 1'000.00 zur freien Verfü- gung überlassen wurde. 1.3. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2022 beantragt hatte, die Kontosperre sei zwecks Ausführung monatlicher Zahlungen auf- zuheben, hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. März 2022 die Kontosperre betreffend das Privatkonto bei der F. Ge- nossenschaft aufrecht. Ferner passte sie die Verfügung vom 1. März 2022 dahingehend an, dass dem Beschwerdeführer kein Betrag mehr zur freien Verfügung überlassen wurde. 2. 2.1. Am 25. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes: " 1. Die Kontosperre über das Privatkonto IBAN F. Genossenschaft, IBAN CH XXY von A. sei per sofort aufzuheben für die monatlich wiederkehrenden Zahlungen von: 1.1 Prämienrechnung VISANA Krankenkasse im Betrag von CHF 495.65, 1.2 Prämienrechnung SANITAS Krankenkasse im Betrag von CHF 387.95, 1.3 Mietzins […] (G. AG) im Betrag von CHF 2'735.00. 2. Die Kontosperre über das Privatkonto IBAN F. Genossenschaft, IBAN CH XXY von A. sei per sofort aufzuheben für die je einmalige Zahlung 2.1 der Steuerrechnung des kantonalen Steueramtes Zürich für die Direkte Bundessteuer 2020 im Betrag von CHF 1'255.90, -3- 2.2 der Steuerrechnung des kantonalen Steueramtes Zürich für die Direkte Bundessteuer 2021 im Betrag von CHF 7'492.00, 2.3 der Steuerrechnung des Steueramtes I. für die Staats- und Gemeinde- steuern 2019 im Betrag von CHF 3'524.05, 2.4 der Steuerrechnung des Steueramtes J. für die Staats- und Gemein- desteuern 2007 im Betrag von CHF 2'919.50. 3. Die Kontosperre über das E. AG Mieterkautionssparkonto ltd. auf Frau B. u/o Herr A., […] sei per sofort aufzuheben." 2.2. Mit Verfügung vom 29. August 2022 hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft fest, die Sperren des Privatkonto bei der F. Genossenschaft und des E. AG Mieterkautionssparkonto blieben aufrechterhalten. 3. 3.1. Gegen diese ihm 30. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 7. September 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde, wieder- holte die am 25. August 2022 gestellten Rechtsbegehren und beantragte deren Gutheissung unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2022 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu- lasten des Beschwerdeführers. 3.3. Am 20. September 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut verneh- men. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich mit Beschwerde gegen die mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. August 2022 aufrechterhalte- nen Sperren der auf ihn lautenden Konten bei der F. Genossenschaft und der E. AG. 1.2. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. -4- Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber durch die Kontosperren unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Er ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, betreffend Aufrechterhaltung der Kontosperre bei der F. Genossen- schaft sei mangels veränderter Faktenlage seit der Verfügung vom 30. März 2022 auf die dort genannte Begründung zu verweisen. Darin ver- dächtigte sie den Beschwerdeführer, sich nach Art. 146 Abs. 2 StGB sowie Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB strafbar gemacht hat zu haben, indem er ge- genüber D. ca. im September 2021 tatsachenwidrig behauptet habe, die H. AG benötige zur Finanzierung von Salatleuchten über Fr. 358'000.00 und Fr. 1'180'000.00 bzw. für den Erwerb von Werkzeugen und Kompo- nenten ein Darlehen von EUR 170'000.00 bzw. EUR 430'000.00, weshalb dieser per 5. November 2021 EUR 430'000.00 auf das Bankkonto der H. AG überwiesen habe. Am 8. November 2021 seien Fr. 59'920.80, am 10. November 2021 Fr. 59'920.80, am 16. November 2021 Fr. 9'600.00 so- wie am 23. November 2021 Fr. 7'000.00 auf das Bankkonto des Beschwer- deführers bei der F. Genossenschaft überwiesen worden. Auf diesem Bankkonto seien im Zeitraum 8. November bis 7. Dezember 2021 keine anderen Zahlungseingänge über Fr. 100.00 ersichtlich, jedoch erhebliche Belastungen (u.a. Überweisungen von total Fr. 40'000.00 an die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie Barbezüge über Fr. 8'000.00), weshalb der Saldo per 7. Dezember 2021 Fr. 48'125.06 betragen habe. Es bestehe der Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte direkt durch eine strafbare Handlung erlangt worden seien, weshalb sich die Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB rechtfertige. Hinsichtlich des Mieterkautionssparkonto bei der E. AG sei darauf hinzu- weisen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, im Zeitraum 2009-2021 in Verletzung seiner Pflichten als Verwaltungsrat sowie als fak- tischer Geschäftsführer der K. AG, L. AG, H. AG und M. AG unter verschie- denen Titeln (Lohn, Darlehen) ca. Fr. 4 Mio. von den Unternehmen bzw. Investorengeldern für sich privat bezogen zu haben. Die Lohnbezüge seien angesichts der finanziellen Verhältnisse der Unternehmen nicht verhältnis- mässig bzw. marktkonform gewesen. Der Beschwerdeführer sei weder wil- lens noch fähig, die Gelder zurückzuerstatten, wodurch er die Gesellschaf- ten geschädigt und sich selbst unrechtmässig bereichert haben solle. Hier- durch solle er sich nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB strafbar gemacht ha- ben. Aus den Akten gehe nicht hervor, woher das Geld auf dem Mieterkau- tionssparkonto stamme. Beschlagnahmen seien aber auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung zulässig. Gemäss Kaufvertrag -5- vom 16. Juli 2022 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ein auf diesen eingetragenes Fahrzeug für Fr. 22'000.00 verkauft. Angesichts des Erlöses und der ehelichen Unterstützungspflicht sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf die gesperrten Gelder zur Bestreitung seines Le- bensunterhalts angewiesen sei. Die Sperrung des Mieterkautionssparkon- tos sei verhältnismässig. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei weder jemals Ge- schäftsführer noch Verwaltungsrat der H. AG gewesen und habe keinen Zugriff auf deren Bankkonto gehabt. Folglich habe er sich die Beträge gar nicht selbst überweisen können. Bei den beiden Zahlungen über je Fr. 59'920.80 vom 8. und 10. November 2021 habe es sich um rückwir- kende Lohnzahlungen gehandelt, was dem Betreff zu entnehmen sei ("4 X Löhne Rückwirkend" bzw. "4 x Löhne Rückwirkend 2. Teil"). Die Buchung vom 16. November 2021 über Fr. 9'600.00 sei eine Rückerstattung der Ge- sellschaft an den Beschwerdeführer für eine von ihm privat vorgeschos- sene Verbindlichkeit gegenüber der L. AG. gewesen, was ebenfalls aus dem Betreff ("KK Rückerstattung L.") ersichtlich sei. Die Zahlung vom 23. November 2021 über Fr. 7'000.00 sei nicht deliktisch. Seine Lohnbezüge seien marktkonform gewesen. Überdies habe er im Jahre 2017 eigene Aktien der L. AG im Wert von Fr. 2'604'441.00 verkauft. Dieser Betrag sei in den Fr. 4 Mio. enthalten. Der Beschwerdeführer habe ihn grösstenteils als Darlehen in der L. AG. stehen lassen, damit diese pro- duktiv arbeiten könne. Die L. AG sei erst im Mai 2015 und die M. AG erst Ende 2013 gegründet worden. Der aufgeführte Deliktsbetrag sei willkürlich. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gesellschaften der Beschwerde- führer diesen Betrag in welchem Umfang bezogen haben solle. Eine delik- tische Tätigkeit lasse sich nicht begründen. Zudem laute das Mieterkauti- onssparkonto auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Es lasse sich nicht sagen, wer von ihnen den Betrag einbezahlt habe. Seine Ehefrau habe im März 2022 ein Motorfahrzeug verkauft und dabei einen Erlös von Fr. 7'800.00 erzielt. Dieser Betrag sei zur Deckung der Le- benshaltungskosten des Ehepaares verwendet worden, weshalb keine Be- schwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2022 eingereicht worden sei. Mit dem Geld vom Fahrzeugverkauf vom 16. Juli 2022 habe seine Ehefrau die Ausgaben der letzten Monate bezahlt. Sie sei in den letzten Jahren nie berufstätig gewesen. Er habe aufgrund seiner Straf- und Betreibungsregis- terauszüge keine neue Stelle bzw. günstigere Wohnung finden können. Die Sperren seien unverhältnismässig. Durch ihre Aufrechterhaltung werde der Beschwerdeführer in kürzester Zeit zum Sozialfall. Hätte er tatsächlich Fr. 4 Mio. widerrechtlich erworben, so sei die Sperrung des Privatkontos mit einem Guthaben von Fr. 48'125.00 unverhältnismässig. Selbiges gelte -6- für das Mieterkautionssparkonto. Das gesperrte Kapital könne den geltend gemachten Schaden nicht ansatzweise decken. Insbesondere mit Bezug auf das gesperrte Mieterkautionsdepot sei sodann die 7-jährige Verjäh- rungsfrist des Art. 70 Abs. 3 StGB zu beachten. Die Kantonale Staatsan- waltschaft habe nicht darlegt, inwiefern das am 21. August 2014 einbe- zahlte Geld deliktisch erlangt worden sei. Die Sperre der beiden Bankkonti stelle eine Vorverurteilung und damit einen Verstoss gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung dar. 2.3. Mit Beschwerdeantwort legte die Kantonale Staatsanwaltschaft dar, der Beschwerdeführer habe über eine Einzelvollmacht betreffend das Bank- konto der H. AG verfügt und hätte demnach Überweisungen an sich tätigen können. Es bestehe der Verdacht, dass er den Investor D. über die beab- sichtigte Verwendung von dessen Investment getäuscht habe, worauf die- ser Gelder an die H. AG überwiesen habe, von deren Konto die mutmass- lich deliktisch erlangten Gelder alsdann an den Beschwerdeführer überwie- sen worden seien. Selbst bei einer Qualifikation des Beschwerdeführers als Dritter i. S. v. Art. 70 Abs. 2 StGB wäre eine Einziehungsbeschlagnahme mangels Gutgläubigkeit möglich. Die Handlungen würden ihm lediglich vor- geworfen. Damit liege keine Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Eine abschliessende Klärung des Sachverhalts obliege dem Sachrichter. Den Steuerunterlagen lasse sich entnehmen, dass 2017 auf dem Buchhaltungs- konto nur Aktienverkäufe für Fr. 1'550'000.00 verbucht worden seien. Betreffend Mieterkautionsdepot sei unklar, woher die Gelder stammen, weshalb sie im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung be- schlagnahmt würden. Hierbei werde auf mutmasslich nicht deliktische Ver- mögenswerte zugegriffen. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau hätten im Juli 2022 mit einem Fahrzeugverkauf einen Erlös von Fr. 22'000.00 erzielt, diesen aber nicht offengelegt und in der Beschwerde nicht belegt, wofür er konkret verwendet worden sei. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mittelos und die Ersatzforderungsbe- schlagnahme unverhältnismässig sei. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei bei einer Restitutions- beschlagnahme nach Art. 70 StGB i.V.m. Art. 263 StPO irrelevant und ein- zig bei einer Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung oder zur Kostendeckung zu beachten. Vorliegend sei von einer Verjährungsfrist von 15 Jahren nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB auszugehen. Das Mietkautionsdepot sei gestützt auf Art. 73 StGB gesperrt worden. Bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme sei es ohne Belang, wann die entsprechenden Vermögenswerte erlangt worden seien. Relevant sei einzig, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen verjährt seien, was vorliegend nicht der Fall sei. -7- 2.4. Mit Schreiben vom 20. September 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und legte unter Hinweis auf eine E-Mail seiner Vermie- terin dar, diese habe ihm am 19. September 2022 die Kündigung ange- droht, wenn er die ausstehenden Mietzinse für August und September 2022 kommende Woche nicht bezahle. 3. Die strafprozessuale Kontosperre stellt eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO und damit eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO dar (vgl. BGE 126 II 462 E. 5b). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den Tatverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der H. AG. 4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen ei- nes ausreichenden Tatverdachts, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fragli- chen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1 m. H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende straf- prozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe In- tensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheits- haft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichen- -8- der, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldig- ten Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). 4.2.1.2. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts da- mit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Ver- mögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines an- deren für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbststän- digkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentli- che Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). Für die Selbständig- keit spricht die Unterschriftsberechtigung mindestens in Bezug auf Teile des zu verwaltenden Vermögens und die weitgehende Freiheit in der Or- ganisation der eigenen Tätigkeit. Vermögensverwalter ist somit etwa, wer über Bank- und Postguthaben verfügungsberechtigt ist (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 31 Ziff. 1.11, S. 319 f.). Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Ver- mehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Ver- mehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Ver- mögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). Vorüber- gehende Gefährdung genügt, soweit dadurch der wirtschaftliche Wert be- einträchtigt wird (BGE 121 IV 104 E. 2c). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher um- schriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in -9- der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die ent- sprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Ver- mögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Wei- sungen des Klienten missachtet. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ord- nungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Ge- schäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwi- derlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kau- salzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Scha- den beziehen, Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). 4.2.2. 4.2.2.1. Der Beschwerdeführer verfügte seit dem 8. Mai 2019 über eine General- vollmacht für das Konto der H. AG bei der N. Bank (act. 5.29, S. 5 und 39). Deren Aktienbuch lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer ihrer drei Aktionäre ist (act. 5.52.5, S. 70). 4.2.2.2. Aus dem Whatsappverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mit- beschuldigten C. vom 25. Januar 2021 geht hervor, dass der Beschwerde- führer ihn fragte, ob er teilen könne oder dies nicht wolle. Dieser entgeg- nete, was das solle. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er es nicht möge, wenn er ihn für blöd verkaufe, ob er glaube, dass er seit Jahren mit dem Beschwerdeführer 50/50 teile. Der Mitbeschuldigte zahle zuerst alles, was für ihn bezahlt werden müsse, dann was dieser denke, was richtig sei und dann frage er erst den Beschwerdeführer, ob sie sich "10 Mille" geben sollten. Er wolle dem Mitbeschuldigten unmissverständlich sagen, dass er teilen solle. Der Mitbeschuldigte entgegnete darauf, sie könnten sicher tei- len, er habe die Vollmacht der N. Bank und solle sich holen, was er brauche (act. 4.1.3, Konfrontationseinvernahme vom 17. August 2022, Beilage act. 5.57.1 1966 ff.). 4.2.2.3. Den Darlehensverträgen zwischen der H. AG und dem Investor D. lässt sich entnehmen, dass dieser der H. AG am 22. März 2021 ein Darlehen in Höhe von EUR 280'000.00 gewährte und am 23. März auf deren Konto bei - 10 - der N. Bank überwies (act. 5.52.5, S. 51 f.). Am 30. September 2021 räumte er ihr ein solches in Höhe von EUR 170'000.00 ein. Die Überweisung fand am 7. Oktober 2021 statt (act. 5.52.5, S. 53 f.). Zudem gewährte der Inves- tor der H. AG am 26. Oktober 2021 ein Darlehen von EUR 430'000.00 und überwies es ihr am 5. November 2021 (act. 5.52.5, S. 55 f.). Die Darlehens- verträge wurden jeweils vom Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten unterzeichnet (act. 5.52.5, S. 51, 53, 55). Der Beschwerdeführer bat den Investor per E-Mail um Darlehen (act. 5.52.5, S. 64, 68 f., 81, 83, 85, 87 f., 90 ff., 95 f., 98, 103, 107). 4.2.2.4. Am 9. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer den Investor, ihm ein Dar- lehen von EUR 240'000.00 für die Materialbeschaffung zur Herstellung wei- terer Leuchten inkl. Kabel und Zubehör zu gewähren (act. 5.52.5, S. 92). 4.2.2.5. Dem Kontoauszug des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der F. Ge- nossenschaft vom 9. Dezember 2021 lässt sich entnehmen, dass ihm vom Konto der H. A. am 22. April 2021 Fr. 1'000.00 und am 7. Mai 2021 Fr. 3'500.00 ohne einen Vermerk, am 8. November 2021 Fr. 59'920.80 mit dem Vermerk "4 X Löhne Rückwirkend" und am 10. November 2021 eben- falls Fr. 59'920.80 mit dem Vermerk "4 x Löhne Rückwirkend 2. Teil" über- wiesen wurden. Am 16. November 2021 wurden seitens H. AG Fr. 9'600.00 auf das Privatkonto des Beschwerdeführers unter Hinweis auf "KK Rücker- stattung für L." überwiesen. Schliesslich überwies die H. AG dem Be- schwerdeführer am 23. November 2021 Fr. 7'000.00 ohne Angabe eines Grundes (act. 5.41, S. 7 ff.). 4.2.2.6. Vom Konto der H. AG bei der N. Bank wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 insgesamt Fr. 314'038.20 überwiesen (act. 5.40, S. 51 ff.). Am 13. Dezember 2021 haben sich lediglich Fr. 85'727.74 auf dem Konto der H. AG befunden (act. 5.40, S. 59) und per 22. Juli 2022 Fr. 54.71, wobei Fr. 8'500.00 gesperrt sind und Fr. 652'464.70 an Darlehen an die Bank zu- rückerstattet werden müssen (act. 3.2.1, Kontoauszug der H. AG bei der N. Bank vom 25. Juli 2022). Sobald sich die Darlehen des Investors auf dem Konto der Gesellschaft befanden, erfolgten u.a. Zahlungen an den Be- schwerdeführer, den Mitbeschuldigten und dessen Ehefrau bis der Saldo nahezu bei 0 stand, anschliessend wurde um neue Darlehen ersucht (act. 5.40, S. 51 ff.). 4.2.2.7. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonale Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Rolle bei der H. AG ausgeübt. Es habe nichts gegeben, was er hätte machen - 11 - können. Er habe bloss administrative Aufgaben (z.B. Mehrwertsteuerab- rechnungen) im Auftrag des Mitbeschuldigten erledigt. Er wisse nicht, wa- rum er nicht im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen gewesen sei. Die COVID-19-Kredite habe er beantragt. Die Ehefrau des Mitbeschuldig- ten sei bloss als Verwaltungsrätin eingetragen worden, damit man in Tai- wan Chipkomponenten habe einkaufen können. Dies habe über die K. AG nicht geklappt, weil er und der Mitbeschuldigte im Handelsregister einge- tragen gewesen seien, daher sei die H. AG gegründet worden. Die Ehefrau des Mitbeschuldigten habe für diese Gesellschaft nur Übersetzungen erle- digt. Der Mitbeschuldigte sei bei der H. AG für Patentsachen, Entwicklun- gen, Know-How, Markensachen und Banküberweisungen zuständig gewe- sen (act. 4.1.2, S. 310 ff.). 4.2.2.8. Der Investor D. hielt im Fragebogen vom 25. Dezember 2021 zuhanden der Kantonalen Staatsanwaltschaft fest, er habe im Zeitraum vom 23. März bis 5. November 2021 EUR 880.000.00 als Darlehen an die H. AG. überwie- sen. Die Gelder seien zwecks Investitionen für Werkzeuge und Vormaterial für die LED-Leuchte (Salat-, Tomaten-, Cannabisleuchten) geleistet wor- den. Sie hätten nicht für Löhne, Boni, Rückzahlungen von Darlehen, Ge- währungen von Darlehen, Mietzinszahlungen für Geschäftslokale und Lea- singzahlungen für Geschäftsfahrzeuge verwendet werden dürfen. Die Dar- lehen hätten der Finanzierung der Werkzeuge für die Kühlkörperabdeckung gedient. Damit hätten Maschinen für die LED-Bestückung von Platinen so- wie weitere Maschinen zur Herstellung neuer Produkte sowie Vormaterial erworben werden sollen (act. 5.52.5, S. 7 ff.). Dies bestätigte der Investor auch anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge durch die Kantonale Staats- anwaltschaft am 17. Februar 2022 und hielt fest, wie relevant die Verwen- dung für ihn gewesen sei. Als Lohn seien seine Investitionen nicht gedacht gewesen, sondern zum Aufbau eines Materiallagers. Er habe keine Sicher- heiten für seine Darlehen verlangt (act. 4.2.11, S. 6). 4.2.2.9. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonale Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2022 legte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Investitionen von D. an die H. AG dar, er habe diesem mündlich, aber auch per E-Mail mitgeteilt, dass diese Gelder für Materialbeschaffung, Entwicklungen, Löhne, Miete und Unkosten bzw. sonstige Zahlungen verwendet würden. Die Gelder seien wie vereinbart verwendet worden. Die H. AG habe die Gelder noch nicht zurückbezahlt, denn der Auftrag laufe noch. Die Verträge seien auf zwei oder drei Jahre hinaus abgeschlossen gewesen (act. 4.1.2, S. 434). 4.2.2.10. Am 17. August 2022 fand eine Konfrontationseinvernahme des Beschwer- deführers und des Mitbeschuldigten statt. Der Beschwerdeführer gab an, - 12 - er habe von der H. AG Lohn erhalten, wenn die L. AG kein Geld gehabt habe (act. 4.1.3.3, S. 44). 4.2.3. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass aus dem Handels- registerauszug der H. AG. hervorgeht, dass er weder als Geschäftsführer noch Verwaltungsrat der Gesellschaft tätig war, sondern die Ehefrau des Mitbeschuldigten das einzige Mitglied des Verwaltungsrates darstellt (act. 5.17, S. 34). Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB kann auch sein, wem die Stellung nur faktisch zukommt (vgl. E. 4.2.1.2 hiervor). Der Be- schwerdeführer legte gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft dar, die Ehefrau des Mitbeschuldigten sei bloss als Verwaltungsrätin eingetra- gen worden, damit man in Taiwan Chipkomponenten habe einkaufen kön- nen, eigentlich habe sie lediglich Übersetzungen für die Gesellschaft erle- digt (vgl. E. 4.2.2.7 hiervor). Der Beschwerdeführer ist einer von drei Haupt- aktionären der H. AG (vgl. E. 4.2.2.1 hiervor). Die Darlehensverträge zwi- schen der H. AG und dem Investor D. wurden jeweils sowohl vom Be- schwerdeführer als auch vom Mitbeschuldigten unterzeichnet. Den durch den Investor eingereichten E-Mails lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer ihn jeweils um Darlehen ersuchte und die Details mit ihm besprach (vgl. E. 4.2.2.3 hiervor). Die Ehefrau des Mitbeschuldigten war in keiner Weise an den Darlehensverhandlungen beteiligt. Der Beschwerde- führer verfügte über eine Generalvollmacht für das Konto der H. AG (vgl. E. 4.2.2.1 hiervor), weshalb ihm entgegen seinen Behauptungen zu jedem Zeitpunkt der Zugriff auf dieses möglich war. Demnach hätte er sich die Beträge selbst auf sein Privatkonto überweisen können. Der Beschwerde- führer hatte ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher er über das fremde Vermögen verfügen konnte. Die gesamten Darlehensver- handlungen liefen über ihn, war seine Unterschrift auf allen Darlehensver- trägen und hatte er eine Generalvollmacht für das Konto der H. AG. Der Mitbeschuldigte hatte andere Aufgabenbereiche (vgl. E. 4.2.2.7 hiervor). Ferner beantragte sogar der Beschwerdeführer selbst die COVID-19-Kre- dite der Gesellschaft, was ebenfalls auf eine Geschäftsführertätigkeit hin- deutet (vgl. E. 4.2.2.7 hiervor). Demzufolge besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der H. AG tätig war. Laut dem Investor waren seine Darlehen als Investitionen für Werkzeuge und Vormaterial für die LED-Leuchte gedacht und bspw. nicht für Lohnzah- lungen oder Rückerstattungen von Darlehen (vgl. E. 4.2.2.8 hiervor). Dies bestritt der Beschwerdeführer und berief sich darauf, dass mündlich bzw. per E-Mail vereinbart worden sei, dass die Gelder auch für Löhne bzw. sonstige Zahlungen verwendet werden durften (vgl. E. 4.2.2.9 hiervor). Die Aussagen des Investors werden durch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2021 bestätigt, worin dieser um ein Darlehen zur Materialbe- schaffung ersuchte (vgl. E. 4.2.2.4 hiervor). E-Mails wonach auch Löhne oder Darlehen davon hätten zurückgezahlt werden dürfen, befinden sich - 13 - nicht in den Akten. Demgemäss besteht der Verdacht, dass der Beschwer- deführer durch die Zahlungen mit dem Betreff "4x Löhne Rückwirkend" bzw. "4x Löhne Rückwirkend 2. Teil" und "KK Rückerstattung für L." sowie der besonders auffälligen Überweisung ohne jeglichen Betreff vom 23. No- vember 2021 die spezifischen ihm als Geschäftsführer zukommenden Pflichten verletzt haben könnte. Die Darlehen waren schliesslich zur Mate- rialbeschaffung gedacht und der Beschwerdeführer hat die Weisungen des Investors missachtet (vgl. E. 4.2.1.2 hiervor). Dass es sich ohnehin um de- liktische Zahlungen handeln könnte, geht aus dem Whatsappverlauf zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten hervor, worin sich der Beschwerdeführer beschwerte, dass der Mitbeschuldigte nicht genug mit ihm teile und dieser dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er die Voll- macht der N. Bank (mutmasslich Konto der H. AG) habe und sich holen solle, was er brauche (vgl. E. 4.2.2.2 hiervor). Mutmasslich ist anschlies- send genau das geschehen. Zudem sagte der Beschwerdeführer einerseits aus, er habe keine Rolle bei der H. AG ausgeübt, eventuell habe er admi- nistrative Aufgaben im Auftrag des Mitbeschuldigten erledigt; weshalb er hierfür derart hohe Lohnzahlungen (Fr. 14'980.20 pro Monat) erzielen sollte, erschliesst sich dem Obergericht nicht. Andererseits gab er jedoch an, dass die Ehefrau des Mitbeschuldigten lediglich zum Schein als Ver- waltungsrätin eingetragen worden sei (vgl. E. 4.2.2.7 hiervor). Was nun zu- trifft, bleibt im Dunkeln. Die Auszahlungen an den Beschwerdeführer er- folgten jeweils zeitnah zu den Investitionen, bis das Konto nahezu leerge- räumt war und er wieder um neue Darlehen ersuchte (vgl. E. 4.2.2.6 hier- vor). Weshalb Lohn oder weitere Leistungen, den die L. AG dem Beschwer- deführer schuldete, mangels eigener Vermögenswerte, durch die H. AG ausgezahlt werden sollten, erschliesst sich dem Obergericht ebenfalls nicht. Durch die Auszahlungen an sich selbst ging der Beschwerdeführer ein Risiko ein, welches ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situ- ation nicht eingehen würde. Dieses lief den getroffenen Vereinbarungen bzw. Weisungen des Investors zuwider (vgl. E. 4.2.1.2 hiervor). Der Investor D. gewährte der H. AG insgesamt Darlehen in Höhe von EUR 880'000.00 (vgl. E. 4.2.2.8 hiervor). Die erste Darlehensrate in Höhe von EUR 280'000.00 und EUR 20'000.00 Zinsen wird am 22. März 2023 zur Rückzahlung fällig (vgl. act. 5.52.5, S. 51). Auf dem Konto der H. AG befanden sich per 22. Juli 2022 Fr. 54.71, wobei Fr. 8'500.00 gesperrt sind und Fr. 652'464.70 an Darlehen an die Bank zurückerstattet werden müs- sen (vgl. E. 4.2.2.6 hiervor). Die H. AG ist aufgrund der unberechtigten Aus- zahlungen an den Beschwerdeführer nicht in der Lage, die erste Darle- hensrate zurückzubezahlen. Der Beschwerdeführer machte das vorlie- gende Verfahren anhängig, weil er angeblich auf das gesperrte Kapital an- gewiesen ist, um die kommenden Monate finanziell zu überbrücken. Dem- nach verfügt er laut eigenen Angaben nicht über genügend Vermögen, um z.B. die erste Darlehensrate inkl. Zinsen zurückzuerstatten. Damit besteht eine erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten - 14 - Darlehens, zumal im Zeitpunkt der Darlehensgewährung keine Sicherhei- ten bestellt wurden (vgl. E. 4.2.2.8 hiervor). Das Darlehen an die H. AG ist angesichts derer aktueller finanzieller Situation uneinbringlich, was einer schadensgleichen Vermögensgefährdung im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4). Nach dem bisherigen Stand der Strafuntersuchung liegen genügend kon- krete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen haben könnte. Ausführungen zu einem al- lenfalls vorliegenden Betrug erübrigen sich damit. Auch die Frage, ob die Qualifizierung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB greifen könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft durfte das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen be- jahen. Nachdem sie stets von einem Verdacht sprach, kann dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine Verletzung der Un- schuldsvermutung vorbringt, ansonsten jegliche Zwangsmassnahmen in allen Strafverfahren stets diesem Grundsatz zuwiderliefen. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf den weiteren Tatverdacht hinsichtlich ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zeitraum 2009-2021 einzugehen. Das Mieterkautionssparkonto wurde seitens Kan- tonaler Staatsanwaltschaft nicht im Hinblick auf eine spätere Einziehung gesperrt, sondern zwecks Durchsetzung einer Ersatzforderung. Art. 71 Abs. 3 StGB erlaubt es der Untersuchungsbehörde, Vermögenswerte, die der betroffenen Person gehören und nicht mit der Tat, die Gegenstand der Strafuntersuchung ist, in Zusammenhang stehen, für die Vollstreckung ei- ner Ersatzforderung zu beschlagnahmen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von der Einziehungsbe- schlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, bei welcher ein Konnex zwi- schen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss. Als "Betroffener" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gilt nicht nur der Täter. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ist unter gewissen Voraussetzungen auch gegenüber einem durch die Straftat begünstigten Dritten möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1 f.). Demgemäss ist nicht relevant, dass das Mieterkautionssparkonto auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau lau- tet (act. 3.2.3, S. 10). 6. 6.1. Zunächst ist auf die der Sperrung des Kontos bei der F. Genossenschaft im Hinblick auf eine Einziehung einzugehen. - 15 - 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Zu Beginn und wäh- rend der Untersuchung genügt für eine Beschlagnahme die blosse Wahr- scheinlichkeit der Einziehung (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO m.H.). Die Einziehung selber ist Sache des Sachgerichts und betrifft gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 6.2.2. Vorliegend besteht der Verdacht, dass sich auf dem gesperrten Konto bei der F. Genossenschaft Gelder befinden, welche der Beschwerdeführer im Rahmen einer ungetreuen Geschäftsbesorgung erlangt haben könnte. Es ist somit davon auszugehen, dass die auf den gesperrten Konten befindli- chen Gelder der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen wür- den. 6.3. 6.3.1. Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Kontosperre zu prüfen. Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme dürfen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). 6.3.2. Die Kontosperre ist vorliegend ohne Zweifel geeignet, den verfolgten Zweck – die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Hin- blick auf eine spätere Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) zu erreichen. Wenn auch die Beschlagnahme der gesperrten Kontoguthaben einen emp- findlichen Eingriff in die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte des Beschwerdeführers darstellt, so ist dennoch nicht ersichtlich, wie die Sicherstellung der beschlagnahmten Ver- mögenswerte zwecks späterer Einziehung mittels einer milderen Mass- nahme erreicht werden könnte. Einer vorzeitigen Aufhebung der Beschlagnahme aus Verhältnismässig- keitsüberlegungen steht entgegen, dass die Vermögenswerte beim jetzi- gen Verfahrensstand als aus deliktischer Provenienz stammend zu be- zeichnen sind. Solchen Vermögenswerten soll der Zugang zur legalen Wirt- - 16 - schaft versperrt sein (vgl. FLORIAN BAUMANN in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, N. 5 und 29 zu Art. 70/71 StGB). Es besteht kein Anspruch, den Lebensunterhalt aus deliktischen Geldern zu bestreiten und schon gar kein unbedingter. Vielmehr wird bei der Beschlagnahme delikts- verhafteter Vermögenswerte keine Rücksicht auf das Existenzminimum ge- nommen (Urteil des Bundesstrafgericht BB.2013.108 vom 15. August 2013 E. 3.10.1, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 2.3; BAUMANN, a.a.O., N. 21 zu Art. 72 StGB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten beschränkt sich auf nicht inkriminierte Vermögenswerte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.3). Im vorliegenden Fall besteht der hinreichende Verdacht, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten auf dem Konto bei der F. Genossen- schaft um Gelder aus ungetreuer Geschäftsbesorgung handelt. Durch die teilweise Aufhebung der Beschlagnahme zwecks Zahlung der Prämien- rechnungen, des Mietzinses und der Steuerrechnungen würden die mut- masslich aus Delikten stammenden und damit der Einziehung unterliegen- den Gelder wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen und dadurch de facto gewaschen. Die Vermögenswerte des Beschwerdeführers sind be- schlagnahmt worden, damit die allfällige spätere Einziehung sichergestellt ist. Würde den Freigabegesuchen stets nachgekommen, könnte der Be- troffene in einem Fall wie hier die Freigabe stets erwirken und damit die Einziehung vereiteln. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren (in schweren Fällen bis zu fünf Jahren) oder Geld- strafe bestraft. Es handelt sich damit um ein Verbrechen bzw. Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB und folglich um ein schwerwiegendes De- likt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. an der Abklärung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten sowie der damit ver- bundenen Einziehung von deliktisch erlangtem Vermögen übersteigt sein Interesse an der Teilfreigabe des gesperrten Kontos zur Bezahlung der er- wähnten Rechnungen. Auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der F. Genossenschaft sind noch Fr. 31'049.28 gesperrt (act. 3.2.2, Kontoauszug der F. Genos- senschaft vom 2. August 2022). Vor dem Hintergrund, dass der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer die an ihn im November 2021 geflos- senen Zahlungen in Höhe von Fr. 136'441.60 nicht rechtmässig erwirkt hat, rechtfertigt sich die Kontosperre auch dem Betrag nach. Hierbei muss gar nicht auf die weitere Deliktssumme eingegangen werden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfügte die Kontosperre am 6. Dezem- ber 2021; damit ist sie auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4, worin 1 ½ Jahre als nicht übermässig lang bezeichnet wurden). - 17 - Ferner fanden bereits ohne ersichtliche rechtliche Grundlage Teilfreigaben im Umfang von ca. Fr. 17'000.00 statt (act. 5.41, S. 14; act. 3.2.2, Verfü- gungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 und 1. März 2022 der Kantonalen Staatsanwaltschaft, Kontoauszüge vom 1. April 2022 und 4. März 2022). 7. 7.1. Sodann ist auf die Sperrung des Mieterkautionssparkontos im Hinblick auf eine Ersatzforderung einzugehen. Grundsätzlich kann hinsichtlich Verhält- nismässigkeit auf die vorstehende Erwägung betreffend Einziehungsbe- schlagnahme verwiesen werden. Nachstehend ist nur noch auf den Unter- schied einzugehen, wonach bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen ist. 7.2. Der Umfang der Beschlagnahme darf nicht offensichtlich gegen den Grund- satz der Verhältnismässigkeit verstossen. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Ersatzforderungsbe- schlagnahme das Existenzminimum zu berücksichtigen (BGE 141 IV 360 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_503/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 5.2). Die von der Ersatzforderungsbeschlagnahme betroffene Person kann sich somit auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Existenzsi- cherung berufen. Dieser ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrecht- lichen Existenzminimum unter Anwendung von Art. 93 SchKG zu konkreti- sieren. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Mass- gebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konfe- renz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.4). Es obliegt dem Betroffenen nachvollziehbar darzulegen, weshalb er nicht in der Lage ist, für den eigenen und den Le- bensunterhalt seiner Familie zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 3.5) 7.3. Am 16. März 2022 erzielte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Verkauf ihres Fahrzeugs Fr. 7'800.00 (act. 3.2.2, Beilage 3 zum Schreiben vom 16. März 2022). Sie verkaufte am 16. Juli 2022 ein auf ihn zugelasse- nes Fahrzeug und erhielt hierfür Fr. 22'000.00 (act. 5.69, S. 14 ff. und 26). Das Geld wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers am 27. Juli 2022 auf ihr Konto überwiesen (act. 5.69, S. 19). Vor diesem Hintergrund und der ehelichen Unterstützungspflicht erscheint das nicht einmal einen Monat - 18 - später gestellte hier streitgegenständliche Freigabegesuch vom 25. August 2022 als nahezu missbräuchlich. Ferner legt der Beschwerdeführer be- schwerdeweise nicht dar, wofür das Geld verbraucht wurde. Die Woh- nungsmiete für August und September 2022 scheint damit jedenfalls nicht bezahlt worden zu sein (Beilage 4 zur Beschwerde). Zudem scheint die Ehefrau des Beschwerdeführers über Vermögenswerte in Ungarn zu verfügen. So wurden ihr im Jahr 2019 seitens Beschwerde- führer von seinem Privatkonto bei der E. AG insgesamt Fr. 32'893.59 und im Jahr 2020 Fr. 39'435.88 auf ihr Konto in Ungarn überwiesen (act. 1.4, S. 373 ff., S. 409 ff.). Zudem lässt sich dem Auszug des Privatkontos der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der E. AG entnehmen, dass sie im Jahr 2021 Fr. 89'119.06 in Ungarn abhob oder dorthin überwies. Das Geld stammte dabei grösstenteils aus Einzahlungen des Beschwerdeführers. (act. 5.61, S. 270 ff.). Kurz vor der Sperrung seines Privatkontos bei der F. Genossenschaft am 1. Dezember 2021 überwies der Beschwerdeführer seiner Ehefrau Fr. 20'000.00, welche diese nach der Sperrung fast nahezu komplett (Fr. 19'534.18) im gleichen Monat nach Ungarn verbrachte (act. 5.61, S. 289 und 292). Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich eines Beratungsgesprächs mit einem Kundenberater der F. Genossenschaft am 2. Februar 2021 an, mehrere Liegenschaften im Ausland (Ungarn und Rumänien) zu besitzen (act. 5.31, S. 15). Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und keine Unterhaltspflichten. An- lässlich seiner Einvernahme durch die Kantonale Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2022 legte er dar, einen Job am Flughafen zu haben, er wisse noch nicht, ob es aufgrund der ihm drohenden Strafe damit klappe (act. 2.2.2, S. 2 ff.). Er befand sich lediglich bis zum 28. Januar 2022 in Untersuchungshaft (Beschwerde, S. 8), weshalb er diese Stelle vielleicht auch antreten konnte. Nicht ausreichend belegt erscheint auch, inwiefern sein Straf- bzw. Betreibungsregisterauszug ihm das Finden einer Arbeits- stelle verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise nachgewiesen, dass er sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte; Be- werbungsunterlagen legte er jedenfalls keine auf, wohlmöglich, weil er be- reits eine Stelle hat. Ebenso fehlen jegliche Belege für die Suche nach einer günstigeren Wohnung. Dass seine Ehefrau z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten konnte, behauptet er gar nicht, sondern führt ledig- lich aus, diese sei in den letzten Jahren nie berufstätig gewesen. Vor dem Hintergrund der Zahlungen nach Ungarn und der Fahrzeugverkäufe erweist sich die Sperrung des Mieterkautionssparkontos im Hinblick auf eine Er- satzforderung als verhältnismässig, scheinen die Eheleute doch über ge- nügend Vermögen zu verfügen. Dabei wurden nicht einmal die Liegen- schaften in Ungarn und Rumänien berücksichtigt. Der Beschwerdeführer - 19 - legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb er bzw. seine Ehefrau nicht in der Lage wären, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. 8. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, mit Bezug auf das gesperrte Mieterkautionssparkonto sei die siebenjährige Verjährungsfrist des Art. 70 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen. Eine Einziehung sei zufolge Verjährung nicht mehr möglich. Die Beschlagnahme müsse deshalb aufgehoben wer- den. Das Mieterkautionssparkonto wurde nicht zwecks Einziehung sondern Er- satzforderung beschlagnahmt. Selbst wenn es im Hinblick auf eine Einzie- hung beschlagnahmt worden wäre, wäre die Verjährung noch nicht einge- treten. Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjäh- rungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung An- wendung. Die Strafverfolgung der ungetreuen Geschäftsbesorgung ver- jährt gemäss Art. 158 Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in 10 Jahren. Bei einer Bejahung der Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung würde die Verjährung gestützt auf Art. 158 Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB erst nach 15 Jahren eintreten. Die Rüge ist unbegründet. 9. Nach dem Dargelegten hat die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfü- gung vom 29. August 2022 die Sperren des Privatkontos des Beschwerde- führers bei der F. Genossenschaft und des E. AG Mieterkautionssparkonto zu Recht aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 20 - 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 102.00, insgesamt Fr. 1'302.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus