2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger von A., lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, für das Beschwerdeverfahren eine - 24 - Entschädigung von Fr. Fr. 4'732.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)