6.2. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der amtliche Verteidiger reichte anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 12. Januar 2023 seine Kostennote ein. Er machte einen Aufwand von 22 ½ Stunden à Fr. 200.00 (Total: Fr. 4'500.00) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 94.20 geltend. Für die Vorbesprechung mit A. und die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung vom 12. Januar 2023 wird in der Kostennote ein (geschätzter) Aufwand von vier Stunden ausgewiesen.