5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme abgewiesen und stattdessen eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB angeordnet hat, wobei sich auch die Dauer von zwei Jahren als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).