A. befindet sich in stabilen Verhältnissen, wobei auch mit dem Ablauf der stationären Massnahme eine nachhaltige Gefährdung dieser Verhältnisse - 23 - nicht ersichtlich ist. Es erscheint daher auch nicht notwendig, zusätzlich zur ambulanten Massnahme betreffend Therapie eine Bewährungshilfe anzuordnen oder A. Weisungen zu erteilen.