Der Gutachter empfahl zum damaligen Zeitpunkt (Februar 2022) zwar noch die Weiterführung der Alkoholabstinenz. Eine Lockerung sei allerdings dann angezeigt, wenn sich A. in einer eigenständigen Wohnform überzeugend etabliert habe. Der Gutachter wies in diesem Zusammenhang auch auf die Problematik hin, dass die damalige Partnerin von A. mit einem ungelösten Alkoholproblem kämpfe. Es spreche wenig dafür, ihm den Alkoholkonsum schon vor der bedingten Entlassung zu erlauben (act. 07 401 f.). Mittlerweile wohnt A. seit über einem halben Jahr weitgehend selbständig und er hat sich von der erwähnten früheren Partnerin getrennt und lebt in einer neuen Beziehung.