4.7. 4.7.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragt subsubeventualiter im Übrigen die Anordnung von Bewährungshilfe nach Art. 63 Abs. 2 StGB sowie die Erteilung von Weisungen im Sinne der gutachterlichen Empfehlungen (kontrollierte Wohnform, d.h. Verbleib in der C. in einer Aussenwohngruppe oder längerfristig eigene Wohnung mit Wohnbegleitung / gesicherte Arbeitsstelle, d.h. Weiterführung der Ausbildung zum Logistiker, längerfristig Integration im ersten Arbeitsmarkt / Alkoholabstinenz).