4.6.4. Es ist vorliegend grundsätzlich unbestritten, dass A. weiterhin therapeutisch begleitet werden sollte, was sowohl durch den Gutachter und die KoFako als auch die C. empfohlen wird. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme durch die Vorinstanz, welche von A. nicht angefochten wurde und von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach subsubeventualiter beantragt wird, ist somit nicht zu beanstanden.