Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist nicht ersichtlich, zumal sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren sämtliche Einwände vorbringen konnte und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), womit unbesehen der gemachten Ausführungen ohnehin von einer Heilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre.