5 (GA act. 5) – wiederum primär darlegte, welche Gründe gegen die bedingte Entlassung von A. aus der stationären Massnahme sprechen (GA act. 17 f.), anstatt der Vorinstanz – gemäss deren Aufforderung – eine alternative Vollzugsplanung zu unterbreiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist nicht ersichtlich, zumal sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren sämtliche Einwände vorbringen konnte und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (vgl. Art.