Hinzu kommt, dass das Amt für Justizvollzug den Gutachter bereits in seiner schriftlichen Anfrage vom 8. November 2021 (act. 07 352 ff.) vorsorglich zu allfälligen ambulanten Massnahmen hätte befragen können, wobei sich das Amt für Justizvollzug offenbar primär auf die stationäre Massnahme zu konzentrieren schien, was nicht zu Lasten von A. gehen kann, zumal das Amt für Justizvollzug auch in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2022 – trotz vorinstanzlicher Aufforderung mittels Verfügung vom 15. Juni 2022, Ziff. 5 (GA act. 5) – wiederum primär darlegte, welche Gründe gegen die bedingte Entlassung von A. aus der stationären Massnahme sprechen (GA act.