" [GA act. 329]), womit die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach auch aus dem Umstand, dass das Amt für Justizvollzug anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung durch den "diesbezüglich überhaupt nicht instruierten Staatsanwalt" vertreten gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Hinzu kommt, dass das Amt für Justizvollzug den Gutachter bereits in seiner schriftlichen Anfrage vom 8. November 2021 (act.