Es wäre der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach diesbezüglich freigestanden, die Befragung des Gutachters vor den Schranken zu beantragen (vgl. GA act. 5, Ziff. 7). Dieser Antrag hätte noch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erfolgen können, nachdem die Vorinstanz den Parteien eröffnete, "dass man sämtliche Optionen prüfen werde" (vgl. Beschwerde, S. 4), zumal die Anordnung einer ambulanten Massnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung auch thematisiert wurde (vgl. "Möchten Sie sich zur ambulanten Massnahme bewusst nicht äussern?" [GA act.