Justizvollzug mit vorinstanzlicher Beweisverfügung vom 15. Juni 2022 (GA act. 4 f.) darum ersucht wurde, für den Fall der Nichtverlängerung der stationären Massnahme einen Eventual(vollzugs)plan zu unterbreiten (vgl. GA act. 5, Ziff. 5), musste die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit der Möglichkeit der Anordnung einer ambulanten Massnahme (anstelle der stationären Massnahme) ernsthaft rechnen. Es wäre der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach diesbezüglich freigestanden, die Befragung des Gutachters vor den Schranken zu beantragen (vgl. GA act. 5, Ziff. 7).