07 399, Frage 10b). Ferner hat die Vorinstanz bereits in ihrem Beschluss vom 9. Juni 2020 festgehalten, dass ohne grundlegende sachlich begründete Veränderung dereinst fraglich sein werde, ob die Voraussetzungen für eine neuerliche Verlängerung der stationären Massnahme vorliegen würden (act. 02 114, E. 5.8.). Jedoch spätestens als das Amt für - 20 -