07 399) bzw. eine bedingte Entlassung nicht mehr ausser Reichweite liege (act. 07 393 f.), konnte für die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Vorinstanz einer erneuten Verlängerung der stationären Massnahme nicht zustimmen würde, womit die Anordnung einer ambulanten Massnahme zumindest im Raum stand, zumal der Gutachter gleichzeitig ausführte, dass die forensische Psychotherapie weitergeführt werden solle (act. 07 399, Frage 10b).