Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben dem Gericht vor, sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB), was die Vorinstanz tat, wobei ferner eine Beurteilung der KoFako und des Amtes für Justizvollzugs vorlagen, womit auch diese Stellung nehmen konnten. Indem der Gutachter zum Schluss kam, dass keine Notwendigkeit für eine Verlängerung der stationären Massnahmen bestehe (act. 07 399) bzw. eine bedingte Entlassung nicht mehr ausser Reichweite liege (act.