4.6.2. Soweit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. E. 4.5.2. hiervor), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder die KoFako noch das Amt für Justizvollzug im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteistellung innehatten, sich indes die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aufgrund ihrer Parteistellung auf eine Gehörsverletzung berufen kann (vgl. Art. 107 Abs. 1 StPO).