63 StGB lasse sich aus den Empfehlungen des Gutachters ableiten. Es sei effektiv so, dass der Gutachter einen sanfteren Übergang von der stationären Massnahme in die totale Freiheit vorgeschlagen habe, wobei es nun am Obergericht des Kantons Aargau sei, zu prüfen, ob die vom Gutachter vorgeschlagenen Weisungen zulässig seien. Die Vorinstanz sei offenbar zum Schluss gelangt, dass allfällige Weisungen nicht zulässig seien. 4.6. 4.6.1. Die Vorinstanz legt die theoretischen Grundlagen, nach denen eine ambulante Massnahme anzuordnen ist, zutreffend dar, womit darauf verwiesen werden kann (Beschluss, E. 5.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).