Amt für Justizvollzug durch die Vorinstanz aufgefordert worden sei, eine Eventualplanung einzureichen. Dass die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die stationäre Massnahme nicht verlängert und stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet habe, sei für die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht überraschend gekommen. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB lasse sich aus den Empfehlungen des Gutachters ableiten.