Auch das Amt für Justizvollzug sei bezüglich Prüfung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB nicht angehört worden, womit das rechtliche Gehör in erheblichem Masse verletzt worden sei. Im Gutachten sei die bedingte Entlassung nicht unbesehen empfohlen worden. Im Gegenteil seien die Aufrechterhaltung einer kontrollierten Wohnform, die Sicherstellung von Tagesstrukturen und die Weiterführung der therapeutischen Behandlung unter legalprognostischen Aspekten und aus forensischer Sicht als nötig erachtet worden. Bereits im Gutachten vom 22. Oktober 2020 sei von einer "schonenden Heranführung an die Lebenswirklichkeit im betreuten Rahmen" gesprochen worden.