4.5.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz entgegen ihrem Antrag und der Empfehlung der KoFako vom 23. März 2022 eine ambulante Massnahme angeordnet habe, ohne zusätzliche Anordnung von Weisungen oder einer Bewährungshilfe. Die Vorinstanz habe sich bei ihrem Urteil weder auf eine Empfehlung des Gutachters noch auf die Einschätzung der KoFako abgestützt. Weder der Gutachter noch die KoFako hätten sich mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme überhaupt auseinandergesetzt. Auch das Amt für Justizvollzug sei bezüglich Prüfung einer ambulanten Massnahme i.S.v.