4.5. 4.5.1. Die Vorinstanz ordnete in ihrem Beschluss vom 6. September 2022 eine ambulante Massnahme an. Sie stellte fest, dass die schwere psychische Störung nach wie vor vorhanden sei, wenn auch in einem geringeren Umfang. Es bedürfe folglich nach wie vor einer therapeutischen Behandlung (Beschluss, E. 5).