4.4.5. Im Ergebnis ist vorliegend mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass keine Notwendigkeit besteht, die stationäre Massnahme zu verlängern. Auch der aktuelle Verlaufsbericht der C. vom 8. Dezember 2022 sowie das Wohlverhalten von A. seit dem Ablauf der stationären Massnahme lassen keinen anderen Schluss zu, zumal A. ohnehin seit nunmehr Ende Oktober 2020 sich im offenen Vollzug befand und sich im Alltag bis anhin grundsätzlich frei bewegen konnte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.