Daraus ergibt sich, dass sich A. nun seit Ende Oktober 2020 im offenen Vollzug befindet und bis anhin nie negativ in Erscheinung getreten ist. Seit Juni 2022 bewohnt A. zudem eine Wohnung, die für zwei Personen ausgerichtet ist, alleine. Er zeige dabei eine hohe Selbstständigkeit im Bereich Wohnen, Sauberkeit und Einhalten der administrativen Arbeiten (vgl. Verlaufsbericht der C. vom 8. Dezember 2022, S. 2). A. habe sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht anders verhalten (vgl. Verlaufsbericht der C. vom 8. Dezember 2022, S. 3).