07 376), wobei an dieser Stelle zu erwähnen ist, dass die KoFako auch dieses (einmalige) Ereignis ausschliesslich zu Ungunsten von A. wertete (vgl. act. 08 169) und dabei gänzlich unberücksichtigt liess, dass er sich trotz des Konsums von Alkohol eben gerade nicht gereizt oder aggressiv verhalten hatte, was als Fortschritt im Reifungsprozess zu werten ist. Der Berufsausbildner H. gab gegenüber dem Gutachter an, dass A. sehr konzentriert und sorgfältig arbeite. Im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden sei er stets sehr respektvoll und anständig. Er arbeite pünktlich und zuverlässig und zeige insbesondere eine hervorragende, schnelle Auffassungsgabe (act.