selbstständig sei, sodass die Platzierung in einer Aussenwohngruppe o.ä. realistisch erscheine. Aufgrund der sehr guten Bewährung sehe man im Grunde keinen Anlass dafür, den Schritt nach aussen zu verzögern und wäre absolut bereit, ihn am neuen Wohnort fliegend zu betreuen, zumindest mit wöchentlichen Bezugspersonengesprächen. Selbst als er ein einziges Mal alkoholisiert zurückgekehrt sei, was man ohne Alkoholtest kaum bemerkt hätte, sei in keiner Form Reizbarkeit oder Aggressivität von ihm ausgegangen (act. 07 376), wobei an dieser Stelle zu erwähnen ist, dass die KoFako auch dieses (einmalige) Ereignis ausschliesslich zu Ungunsten von A. wertete (vgl. act.