Es entsteht vorliegend der Eindruck, als habe die KoFako die – für die Beurteilung von A. – massgebenden Faktoren vorwiegend zu dessen Ungunsten und im Widerspruch zum Gutachten berücksichtigt, wobei die KoFako in ihrer Beurteilung vom 23. März 2022 gleichzeitig ausführte, die im Gutachten gestellten Diagnosen nachvollziehen zu können und feststellte, dass A. während längerer Zeit unauffällig gewesen sei (act. 08 167). Eine nachhaltige Änderung der Grundhaltung von A. sei aber nicht erkennbar. So werde er im gelockerten Setting der C. u.a. als aufmüpfig beschrieben, stelle Regeln der Institution in Frage oder mache diese lächerlich (act.