Dass A. in dieser Situation ruhig reagierte, die Angelegenheit – wenn auch erst im Nachhinein – in der Therapie thematisierte, seine damalige Partnerin darauf ansprach und somit die Situation gerade nicht eskalieren liess, spricht – entgegen der KoFako (act. 08 169) – für ein adäquates Konfliktverhalten und bestätigt entsprechend die gutachterliche Einschätzung, zumal A. mit seiner jetzigen Partnerin eine offene Kommunikation zu pflegen scheint und von ihr zu den Therapiesitzungen begleitet wird (GA act. 157; act. 05 272; act. 09 394), was durch die KoFako in ihrer Beurteilung vom 23. März 2022 im Übrigen gar empfohlen wurde (act. 08 171).