Im Hinblick auf den Risikofaktor der Vergewaltigungsfantasien führte der Gutachter aus, dass die mittlerweile gut ein Jahr dauernde Intimbeziehung mit einer fünf Jahre jüngeren Frau gezeigt habe, dass A. über eine gewisse (adult-heterosexuelle) Beziehungsfähigkeit verfüge und die früher gezeigte Vergewaltigungsneigung sein aktuelles Sexualverhalten keineswegs präge (act. 07 385), wobei auch diese Schlussfolgerung nachvollziehbar erscheint, zumal sich A. seit März 2022 wiederum in einer intakten Beziehung befindet (GA act. 157; GA act. 326;