ten dürfe, wobei der Gutachter aber gleichzeitig einkalkulierte und im Hinblick auf eine mögliche bedingte Entlassung berücksichtigte, dass A. bis anhin von einem "Schonklima" profitiert habe (act. 07 385). Betreffend die Liebesbeziehung von A. mit einer Mitklientin führte der Gutachter aus, dass der Umstand, wonach sich A. schützend vor seine Liebe gestellt habe und er somit Loyalität empfinde, nicht gegen seine charakterliche Beschaffenheit spreche. Dass A. noch das Gefühl entwickelt habe, man neide ihm seine Liebschaft, müsse dagegen als Ausläufer seiner bekannten parano- isch-sensitiven Anteilen gesehen werden.