4.4.3. Die KoFako führte in ihrer Beurteilung vom 23. März 2022, worauf die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Beschwerde im Wesentlichen verweist, zunächst aus, dass die tatzeitnahen Risikofaktoren (namentlich: Persönlichkeitsstörung, Empathiedefizit, mangelndes Selbstbewusstsein, Ausagieren von Dominanz und Macht, fehlende Copingstrategien in Bezug auf Kränkungssituationen insbesondere nach sexueller Frustration, Vergewaltigungsfantasien, das Vorliegen einer prekären Lebenssituation ohne sinnstiftende Tagesstruktur) noch immer gegeben seien, was sich angesichts der aufgetretenen Konflikte in der Beziehung von A. zu einer Mitkli-