07 366). Der Gutachter berücksichtigte die relevanten Fakten umfassend, wobei nebst der persönlichen Begutachtung von A. insbesondere auch die telefonischen Auskünfte seiner beiden Betreuungspersonen (act. 07 376 und act. 07 377) ins Gewicht fallen, zumal diese – als tägliche Begleiter von A. – über seinen Vollzugsverlauf und seine persönliche Entwicklung eingehend Auskunft geben konnten. Eingang in die gutachterliche Beurteilung fanden ferner eine negative verkehrspsychologische Untersuchung über A. (act. 07 387 f.), wobei der Gutachter schlüssig darlegte, aus welchen Gründen nur bedingt auf diese abgestellt werden konnte (act. 07 387 f.).