Ferner handelt es sich bei der Beurteilung der KoFako – wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach zutreffend ausführt – lediglich um eine Empfehlung, welche es bei der Urteilsfindung miteinzubeziehen gilt und unter Umständen geeignet sein kann, das Gutachten, auf welches das Gericht grundsätzlich abzustellen hat (vgl. E. 3.3. hiervor), in Zweifel zu ziehen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, besteht im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung der Beurteilung der KoFako vom 23. März 2022 – kein Anlass, von den gutachterlichen Einschätzungen abzuweichen.