Die Vorinstanz hat die Ausführungen der KoFako ausführlich dargelegt (vgl. Beschluss, E. 3.4.) und im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung berücksichtigt (vgl. Beschluss, E. 4.2.). Ferner handelt es sich bei der Beurteilung der KoFako – wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach zutreffend ausführt – lediglich um eine Empfehlung, welche es bei der Urteilsfindung miteinzubeziehen gilt und unter Umständen geeignet sein kann, das Gutachten, auf welches das Gericht grundsätzlich abzustellen hat (vgl. E. 3.3. hiervor), in Zweifel zu ziehen.