ner Seite geförderten Reifungsprozesses wäre A. weitaus besser imstande, auf derartige Belastungen adäquat zu reagieren, so dass Gewaltausbrüche, wie damals gehabt, wenn nicht verhindert, so doch zumindest in ihrer Wahrscheinlichkeit vermindert werden könnten, weshalb es nicht mehr zur Integritätsschädigung einer anderen Person kommen müsse. Angesichts dieses weitgehend pannenfreien Verlaufs bestehe aus forensisch-psychi- atrischer Sicht keine Notwendigkeit, die stationäre Massnahme weiter zu verlängern, umso weniger, als die relevanten Schutzmechanismen (Betreuung) auch bei eigenständiger Wohnsituation nicht abrupt wegfallen würden.