4. 4.1. Vorab gilt es festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Frage bildet, ob die stationäre Massnahme über A. zu verlängern oder aufzuheben ist, zumal die Anordnung einer bedingten Entlassung i.S.v. Art. 62 StGB durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in rechtlicher Hinsicht nicht möglich ist. 4.2. Dem Beschluss der Vorinstanz lagen im Wesentlichen das Gutachten und die Beurteilung der KoFako vom 23. März 2022 zugrunde, wobei A. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. September 2022 befragt wurde.