Es besteht grundsätzlich keine Bindung des Gerichts an Feststellungen von sachverständigen Personen. Nach der vorbehaltlosen und konstanten Praxis des Bundesgerichts darf davon aber nur abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Liegen mehrere sich widersprechende Gutachten vor, obliegt dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung der Entscheid über die Frage, welche Feststellungen eher überzeugen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 74 und 74a zu Art. 56 StGB).