3.3. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB hat sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59–61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. - 10 -