Weiter habe der Gutachter festgehalten, dass nichts Grundsätzliches gegen eine weitere Progressionsstufe spreche. Gestützt auf das eindeutige Gutachten sowie auf alle weiteren prognoserelevanten Umstände müsse man zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB gegeben seien. Die Eventualanträge der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach seien verspätet gestellt worden. Der Entscheid, dass anstelle einer stationären therapeutischen Massnahme eine ambulante Massnahme angeordnet worden sei, habe weder für das Amt für Justizvollzug noch für die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach überraschend kommen können.