Von den Gutachten dürfe auch dann nicht abgewichen werden, wenn die KoFako der sachverständigen Person widerspreche. Die Stellungnahme der KoFako stehe, wenn überhaupt, auf der Stufe von Privatgutachten. Der Gutachter halte ausdrücklich fest, dass der allgemeine Vollzugsverlauf als Erfolg verbucht werden könne. Er gelange in seinem Gutachten zum eindeutigen Schluss, dass angesichts des weitgehend pannenfreien Verlaufs aus forensischer Sicht keine Notwendigkeit bestehe, die stationäre Massnahme weiter zu verlängern. Weiter habe der Gutachter festgehalten, dass nichts Grundsätzliches gegen eine weitere Progressionsstufe spreche.