2.3. A. macht mit Stellungnahme vom 28. September 2022 zunächst geltend, dass das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem psychiatrischen Gutachten abweichen dürfe, wobei es allfällige Abweichungen begründen müsse. Bei der Stellungnahme der KoFako handle es sich nicht um ein Gutachten i.S.v. Art. 56 ff. StGB. In der Literatur werde überzeugend dargelegt, dass es sich bei der Stellungnahme der Fachkommission nicht um ein taugliches Beweismittel gemäss Strafprozessordnung handle. Psychiatrischen Gutachten werde explizit Priorität eingeräumt. Von den Gutachten dürfe auch dann nicht abgewichen werden, wenn die KoFako der sachverständigen Person widerspreche.