risikohafte Entwicklungen und problematische Verhaltensweisen zu erkennen und rechtzeitig darauf zu reagieren, deutlich vermindert würden. Dieses lose Setting erachte die Vollzugsbehörde unter legalprognostischen Aspekten aktuell als gänzlich ungenügend. Auch dem Verlaufsbericht der C. vom 12. Juli 2022 sei eine Empfehlung zu entnehmen, wonach A. weiterhin (nebst therapeutischer Betreuung) durch eine Bezugsperson zu begleiten sei und eine neutrale Aussensicht als wertvoll erachtet werde. Die alleinige ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB werde diesem zentralen Anliegen in keiner Weise gerecht.