Gemäss Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 15. September 2022, auf welche die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Beschwerde verweist, stimme die Einschätzung der KoFako nicht in allen Punkten mit dem Gutachten überein. Vorliegend sei keine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB empfohlen worden, wobei die Vorinstanz auch im Vorfeld nie davon gesprochen habe, dass in diese Richtung gedacht werde. Man hätte der Vollzugsbehörde oder der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das rechtliche Gehör gewähren müssen, wobei man auch dem Gutachter hätte Ergänzungsfragen stellen müssen. Mit der alleinigen Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art.