Im Gutachten werde die bedingte Entlassung nicht einfach unbesehen empfohlen. Es werde die Aufrechterhaltung einer kontrollierten Wohnform, die Sicherstellung von Tagesstrukturen und die Weiterführung der therapeutischen Behandlung unter legalprognostischen Aspekten und aus forensischer Sicht als nötig erachtet. Wenn auch das Obergericht des Kantons Aargau von dieser kurzen Verlängerung bzw. Anordnung der stationären Massnahme absehen wolle, so sei zwingend die Bewährungshilfe anzuordnen und es seien im Sinne der gutachterlichen Empfehlungen angemessene Weisungen zu erlassen.