Weder das Gutachten noch die KoFako hätten sich mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme überhaupt auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe die Möglichkeit und auch die Pflicht gehabt, dem Amt für Justizvollzug im Vorfeld der Verhandlung die Prüfung einer ambulanten Massnahme zu eröffnen und diesbezüglich eine Stellungnahme einzuholen. Insofern sei das rechtliche Gehör in erheblichem Masse verletzt worden. Im Gutachten werde die bedingte Entlassung nicht einfach unbesehen empfohlen.