Auch wenn die KoFako nur Empfehlungen aussprechen könne, seien diese sehr ernst zu nehmen und es bedürfe sehr guter Gründe, von diesen abzuweichen. Ohne sich auf eine Empfehlung von Gutachtern oder der KoFako stützen zu können und ohne dem Amt für Justizvollzug das rechtliche Gehör gewährt zu haben, habe die Vorinstanz in eigener Regie eine gar nie diskutierte Massnahme angeordnet und somit ihr Ermessen in unzulässiger Weise und in erheblichem Masse überschritten. Weder das Gutachten noch die KoFako hätten sich mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme überhaupt auseinandergesetzt.