die noch bei weitem nicht gefestigte Situation von A. ausreichend zu überwachen und zu evaluieren, sowie einem sich anbahnenden Rückfallrisiko rasch und effizient entgegentreten zu können. Dieser Standpunkt werde durch das Amt für Justizvollzug nicht willkürlich bzw. nach eigenem Gutdünken vertreten, sondern es stütze sich auf die fundierte Einschätzung der KoFako vom 23. März 2022. Diese sei zum Schluss gekommen, dass eine bedingte Entlassung als verfrüht erachtet werde und man die Verlängerung der stationären Massnahme um mindestens zwei Jahre empfehle.