2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach macht mit Beschwerde geltend, dass in der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 15. September 2022 unmissverständlich dargelegt werde, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme unzureichend bzw. unangemessen erscheine, um -7-